Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen für 2018 auf den 31. Juli 2019 verlängert. Diese Verlängerung greift auch für die Zuordnungsentscheidung der Unternehmer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung.
Bei voll- oder teilunternehmerisch genutzten Gebäuden soll üblicherweise die Umsatzsteuer aus den Kosten des Baus als Vorsteuer abgezogen werden. In diesen Fällen muss der Unternehmer frühzeitig seine Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt dokumentieren und hierbei klar und deutlich darlegen, ob das Gebäude dem Unternehmensvermögen in vollem Umfang teilweise oder auch überhaupt nicht zugeordnet wird. Gibt der Unternehmer monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab, hat die Zuordnungsentscheidung bereits im Rahmen der Voranmeldungen zu erfolgen. Für die in 2018 bezogenen Leistungen ist eine Zuordnung bis zum 31. Juli 2019 möglich.
Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte also gegenüber dem Finanzamt die Zuordnung klar zu erkennen sein, zum einen durch den Vorsteuerabzug in den Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahreserklärung, zum anderen aber auch durch eine gesonderte schriftliche Erklärung. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben auf die Frist keinen Einfluss.
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Letzte Änderung: 18.07.2019 © Goedecke & Goedecke Steuerberater 2019