Beim Spaziergang gestolpert – und plötzlich liegt ein Arbeitnehmer im Krankenhaus, statt am Strand. Oder eine Grippe tritt ausgerechnet im Urlaub auf. Doch was bedeutet das für die Urlaubstage?
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs und wird die dadurch eingetretene Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen, werden die nachgewiesenen Krankheitstage grundsätzlich nicht auf den Urlaub angerechnet. Die betroffenen Urlaubstage gehen also nicht verloren.
Auch während des Urlaubs muss der Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Wer sich im Ausland aufhält, sollte zudem die dort geltenden Melde- und Nachweispflichten beachten. Die in Deutschland geltende elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) kann im Ausland in der Regel nicht genutzt werden. Beschäftigte müssen sich daher ein ärztliches Attest ausstellen lassen und den Arbeitgeber entsprechend informieren.
Die wegen der Erkrankung nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage können nicht einfach an den ursprünglichen Urlaub angehängt werden. Sie müssen vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Wer unsicher ist, welche Rechte und Pflichten im Krankheitsfall während des Urlaubs gelten, sollte sich rechtzeitig informieren.
Hinweis: Die Bundesregierung plant, die Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit zu verschärfen. Künftig soll bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtend sein. Zudem ist vorgesehen, die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung abzuschaffen. Ob und wann diese Änderungen in Kraft treten, bleibt abzuwarten.
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Letzte Änderung: 09.12.2022 © Goedecke & Goedecke Steuerberater 2022